Häufig gestellte Fragen
Fragen zur Arbeitsvermittlung
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, ist laut Gesetz jede Arbeit grundsätzlich zumutbar (§ 10 Sozialgesetzbuch II). Dabei achten die Arbeitsvermittler auf Ihren bisherigen Lebenslauf und Ihre Qualifikation. Sie müssen eine Arbeitsstelle nicht annehmen, wenn: gesundheitliche Gründe dagegen sprechen, dies die Pflege eines / einer Angehörigen beeinträchtigen würde, Sie ein Kind unter drei Jahren erziehen, oder wenn Sie die Arbeit aus einem sonstigen wichtigen Grund nicht ausüben können.
Die Einzelheiten zur Arbeitssuche besprechen Sie individuell mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Das Jobcenter schlägt Ihnen nur vakante Stellen mit tariflicher bzw. - falls kein Tarifvertrag vorliegt - mit ortsüblicher Entlohnung vor. Wir beachten dabei natürlich auch die Vorgaben des Mindestlohngesetzes.
Grundsätzlich kann jede duale Ausbildung in Teilzeit absolviert werden. Auskünfte zu diesem Thema gibt die Beauftragte für Chancengleichheit. Natürlich können Sie dazu auch Ihren Arbeitsvermittler ansprechen.
Das Ziel, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu finden, kann nur gelingen, wenn Sie und Ihren Arbeitsvermittler konstruktiv zusammen arbeiten (konstruktives Arbeitsbündnis). Wichtig ist dabei, die nächsten Schritte auf dem Weg zurück ins Erwerbsleben gemeinsam festzulegen. Dies geschieht in der Eingliederungsvereinbarung. Wie der Name schon sagt, ist es eine Vereinbarung, die für beide Seiten - Sie und das Jobcenter - Rechte und Pflichten enthält und die von Ihnen und Ihren Arbeitsvermittler unterschrieben wird. Da in der Eingliederungsvereinbarung alles Wichtige für die nächsten Monate festgelegt wird, sollten Sie sich vorab Gedanken machen, welche Ziele Sie haben, welche nächsten Schritte anstehen und wo Sie Unterstützung brauchen.
Bewerbungskosten können übernommen werden, wenn Sie sich auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitsvermittler. Von ihm erhalten Sie Antragsvordrucke zur Kostenerstattung. Bringen Sie bitte Rechnungen als Nachweise mit. Das konkrete Verfahren klären Sie am besten mit Ihrem Arbeitsvermittler im Jobcenter.
Bevor Sie eine(n) private(n) Arbeitsvermittler(in) beauftragen, sollten Sie beim Jobcenter einen Vermittlungsgutschein beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der vergangenen drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos waren.
Wenn Sie krank sind und deshalb einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Grundsätzlich sind Sie als Arbeitslosengeld II-Empfänger/-in verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen. Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch ist dem Jobcenter bei Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr "beurlauben" lassen. Klären Sie Ihr Anliegen vorab mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Hier brauchen Sie die Genehmigung Ihres Maßnahmeträgers, also des Veranstalters der Maßnahme. Teilen Sie aber dem Jobcenter Ihre Ortsabwesenheit mit.
Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt (öffentlich geförderte Beschäftigung) für Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind. Im Rahmen einer solchen Beschäftigung können Sie wieder wertvolle Arbeitserfahrung sammeln, im Team mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten und Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern.
Es handelt sich um sinnvolle Tätigkeiten in unterschiedlichen Berufsfeldern. Die Arbeitsgelegenheit kann auch mit einem Qualifizierungsanteil gekoppelt werden; ebenso stehen Ihnen Sozialpädagogen zu Seite.
Die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist eine Chance - entscheidend ist, was Sie daraus machen. Insbesondere für Menschen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht Vollzeit arbeiten können, sind Arbeitsgelegenheiten in einem geschützten Umfeld und mit besonderer Betreuung ein Weg, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Während der Arbeitsgelegenheit erhält die/der Beschäftigte folgende Leistungen: Arbeitslosengeld II (wie bei Arbeitslosigkeit) Aufwandspauschale (1,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde, das macht bei 30 Stunden/Woche rund 180 Euro/Monat)
Ihre Daten werden vertraulich behandelt. Darauf können Sie sich verlassen. Sie reichen die Unterlagen (z.B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindung sowie gegebenenfalls einen privatärztlichen Attest) bei Ihrem Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein. Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen für den ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Kundennummer und mit dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass die Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden.
Fragen zur Antragstellung und zu finanziellen Leistungen
Sie erhalten rechtzeitig vor dem Auslaufen Ihres Arbeitslosengeldes I ein Schreiben der Agentur für Arbeit mit dem Hinweis, dass Sie Arbeitslosengeld II beantragen können.
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an das zuständige Jobcenter. Die für Sie zuständige Behörde finden Sie hier.
Sie sollten folgende Unterlagen mitbringen: Ausweise (Personalausweis oder Pass) von allen Personen, die mit Ihnen im Haushalt wohnen, Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, sowie die Nachweise zu Ihren Unterkunftskosten.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem/der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem/der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt, in der Regel die Familie).
Auch Ausländer/-innen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, allerdings regelmäßig erst ab dem vierten Monat ihres Aufenthaltes in Deutschland. Das gilt insbesondere für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger/-innen, sofern sie nicht als Arbeitnehmer/-innen oder Selbständige in Deutschland arbeiten. Ergibt sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, besteht auch über die ersten drei Monate hinaus kein Anspruch. Keinen Anspruch haben außerdem Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Nachdem zuletzt die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss von Auszubildenden mehrfach reformiert worden sind, haben nun auch Personen in Ausbildung oft einen (ggf. ergänzenden) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Fallgestaltungen bitten wir Sie bei Fragen zur Leistungsberechtigung während einer Ausbildung sich direkt an uns zu wenden. Ihr Fall wird dann individuell geprüft und Sie erhalten eine verbindliche Auskunft.
In einem Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird. Auf den ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden. Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Musterbescheide und Musterberechnungsbögen mit kurzen und verständlichen Erklärungen. Der Bescheid geht Ihnen per Post zu.
Ein Video der Arbeitsgentur das den Bescheid erklärt, finden Sie hier.
Sollten Sie Fragen zu kokreten Bescheiden von uns haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig abgegeben haben, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von vierzehn Arbeitstagen bearbeitet. Bis Sie Ihr Geld auf dem Konto haben, dauert es dann nur noch wenige Tage. Die Leistungen werden monatlich im Voraus erbracht, das heißt, Sie erhalten Ihr Geld jeweils zum 1. eines Monats. Beispiel: Abgabe der Unterlagen am 10.07.2017. Bewilligung: 30.07.2017. Geld (in der Regel rückwirkend zum 1. des Monats) auf dem Konto: 01. bis 04.08.2017.
Das Jobcenter übernimmt Unterkunfts- und Heizkosten soweit sie angemessen sind. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Familienangehörigen, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Für die Stadt Rosenheim gelten die auf unserer Seite angegebenen Mietobergrenzen.
Es gilt der Grundsatz, dass die zu hohe Miete nur so lange übernommen wird, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken - z.B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter zahlt daher grundsätzlich eine zu hohe Miete maximal für sechs Monate weiter. Besprechen Sie Ihre Situation bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
- Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung brauchen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten. Auszubildende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Außerdem können sie bis zu 700 Euro für die Baby-Grundausstattung bekommen. Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung. Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld II beziehen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe von jährlich 156,00 Euro, aufgeteilt auf zwei Termine:
104,00 € zum 01. August (Schulbeginn)
52,00 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres).
Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, das heißt ohne Antragstellung. Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren legen Sie bitte eine Schulbescheinigung vor. Sie erhalten diese im Sekretariat Ihrer Schule.
Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen:
- Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 156,00 Euro (104 Euro im August/ 52,00 Euro im Februar).
- Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich).
- Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Schülerbeförderung: Fallen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 15 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen.
Die Bearbeitung der Leistungen für Bildung und Teilhbabe (mit Ausnahme des Schulbedarfs für SGBII-Leistungsbezieher) übernimmt die Stadt Rosenheim. Näheres hierzu finden Sie auf deren Homepage.
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20% anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10% anrechnungsfrei.
Beispiel: Wenn Sie einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Bitte legen Sie in jedem Fall Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten erstattet bekommen, wird dieser Betrag im Monat nach der Rückzahlung mit den Kosten der Unterkunft verrechnet.
Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten an Ihren Vermieter nachzahlen müssen, werden diese Kosten in der Regel vom Jobcenter übernommen. Bitte legen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung vor.
Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/ Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des Leistungsbezuges erhalten, werden grundsätzlich auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrem Sachbearbeiter.
Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat das Recht auf ein gewisses "Schonvermögen", das sie/er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen "Grundfreibetrag". Hinzu kommt eine besondere Regelung für Freibeträge, die der Altersvorsorge dienen.
Der reguläre Grundfreibetrag beträgt 150 Euro pro Lebensjahr zuzüglich eines so genannten "Anschaffungsfreibetrages" in Höhe von 750 Euro. Erhöhte Freibeträge gelten bei Vermögen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen (z.B. Riester-Rente) oder bei denen eine Verwendung vor Eintritt des Ruhestandes vertraglich ausgeschlossen ist.
Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem: Sparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Grundstücke, Bargeld, ein Giro-Konto usw. Details klären Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.
Ja. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken. Sie erhalten das Formular auch in Ihrem Jobcenter und in Sparkassen-Filialen.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei (Anlage des Bewilligungsbescheides).
Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II soll das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet werden. Das können Sie im Arbeitslosengeld II-Bescheid erkennen.
Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Arbeitslosengeld II. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen.
Wer seinen Bedarf mit Hilfe des Arbeitslosengeldes I nicht decken kann, hat für sich und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Welche Bedarfssätze Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen. Wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Stadt Rosenheim. Dort können Sie einen Antrag stellen.
Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder finanziell nicht für Sie aufkommen. Ausnahme: Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.
Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als "Beihilfe" gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen bestehen, wenn aufgrund von Vermögen oder zu erwartendem Einkommen Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein Darlehen muss zurückgezahlt werden.