Änderung der Regelbedarfe zum 01.01.2022
Zum 01.01.2022 erhöhen sich die Bedarfe im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Damit wird eine Verordnung der Bundesregierung vom 15.09.2021 umgesetzt (Information des BMAS).
Ab 01.01.2022 werden daher bei der Festsetzung der Leistungen folgende Werte berücksichtigt:
Regelbedarfsstufe | bisher | ab 01.01.2022 |
1 / Volljährige Alleinstehende | 446,00 Euro | 449,00 Euro |
2 / Volljährige Partner | 401,00 Euro | 404,00 Euro |
3 / 18.-24. Jährige im Elternhaus | 357,00 Euro | 360,00 Euro |
4 / Kinder 14 - 17 Jahre | 373,00 Euro | 376,00 Euro |
5 / Kinder 6 - 13 Jahre | 309,00 Euro | 311,00 Euro |
6 / Kinder 0 - 5 Jahre | 283,00 Euro | 285,00 Euro |
Aufgrund der Änderung wurden Ende November 2021 bundesweit an die laufenden Leistungsberechtigten Änderungsbescheide verschickt. In diese automatisch erzeugten Bescheide hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen. In der Begründung der Bescheide wurde noch die Erklärung aus dem Vorjahr (Jahreswechsel 2020/2021) aufgenommen. Die Berechnung berücksichtigt die zutreffenden Werte für das Jahr 2022. Die Leistungsberechtigten erhalten daher ab 01.01.2022 die Ihnen zustehenden höheren Leistungen.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Bescheiden haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Sachbearbeiter/in.