Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Ab 01. Juni 2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen der Jobcenter nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt (inklusive Krankenversicherung). Zudem können die Kosten für die Unterkunft übernommen werden. Neben diesen Leistungen wird der Zugang zu weiteren arbeitsmarktbezogenen Förderleistungen (z.B. Sprachkursen, berufliche Qualifizierung). Das Jobcenter Rosenheim Stadt unterstützt auch bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen.

Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen beim Jobcenter ist die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Informationen der Stadt Rosenheim unter anderem zu Fragen des Aufenthaltsstatuts finden Sie hier.

Für die Beantragung der Leistungen ist das Jobcenter Rosenheim Stadt einen Antrag in ukrainischer Sprache vorhanden. Für die Abgabe der Anträge werden Termine vergeben. Sollten Sie bereits einen Termin erhalten haben, nehmen Sie diesen bitte zuverlässig wahr. Für eine Terminvereinbarung oder wenn Sie einen bereits vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte per E-Mail bei uns.

Um die Zahlung der Geldleistungen nicht zu verzögern, ist ein eigenes deutsches Konto notwendig. Zur Abwicklung der monatlichen Zahlungen ist ein deutsches Konto erforderlich.

Leistungsbezieher werden bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet. Es besteht freie Krankenkassenwahl. Eine beispielhafte Liste der Krankenkassen mit Niederlassungen vor Ort finden Sie hier.

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Antragstellungen sind über diesen Link möglich: Kindergeld.

Weitere Informationen zu den sozialen Sicherungssystemen in Deutschland finden Sie hier.