Änderungen zum 01.01.2023
Bestimmt haben Sie schon gehört, dass das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld im nächsten Jahr von dem neuen Bürgergeld ersetzt werden.
WICHTIG: Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes muss kein neuer Antrag gestellt werden. Die Änderungen berücksichtigen wir automatisch! Endet jedoch der laufende Bewilligungszeitraum, ist – wie gewohnt – einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Das ist auch jederzeit online möglich.
Bitte stören Sie sich auch nicht daran, dass in Antragsformularen, Hinweisen und Bescheiden für eine Übergangszeit noch die alten Begriffe verwendet werden. Wir werden diese sobald als möglich umstellen. Natürlich wenden wir aber trotzdem ab 01.01.2023 die neuen gesetzlichen Vorschriften an.
Das ändert sich zum 01.01.2023:
Es erhöhen sich die Regelsätze folgendermaßen:
Alleinstehende Erwachsene | 502,- Euro |
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Volljährige Partner:innen | 451,- Euro |
Kinder (14-17 Jahre) | 420,- Euro |
Kinder (6-13 Jahre) | 348,- Euro |
Kinder bis fünf Jahre | 318,- Euro |
Ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt das Jobcenter für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für Ihre Wohnung. Nach dieser Zeit übernehmen wir wieder einen „angemessenen Betrag“. Heizkosten werden immer nur in angemessener Höhe übernommen.
Seit der Corona-Pandemie haben wir „kein Geld gesperrt“, wenn Sie ohne wichtigen Grund z. B. nicht zu einer Einladung ins Jobcenter gekommen sind (sogenanntes „Sanktionsmoratorium“). Ab Januar werden wir solche Fälle wieder prüfen. Beim ersten Meldeversäumnis liegt die Leistungsminderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen erfolgt die Minderung gestaffelt: Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, beim zweiten Verstoß 20 Prozent für zwei Monate und beim dritten Verstoß 30 Prozent für drei Monate.
Ab dem 01.07.2023 werden weitere Änderungen erfolgen, über die wir zeitnah informieren werden.